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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Reisebedingungen für Pauschalreisen des Reiseveranstalters H-P Reisen GmbH und der HP Touristik Inh. Marita Hilgermann-Peters, Werner-von-Siemens-Str. 22, 52477 Alsdorf Hoengen Stand Januar 2022

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages

Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, durch E-Mail oder Fax erfolgen. Der Reisevertag soll mit den Formularen des Reiseveranstalters HP Touristik (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Vorgaben des Reisenden geschlossen werden. Bei Vertragsschluss erhält der Reisende durch E-Mail, Fax etc. die Reisebestätigung, die auch als Bestätigung des Vertrags dient und § 651d Abs. 3 S. 2 BGB entspricht. Sind beide Teile bei Vertragsschluss anwesend oder wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume der HP Touristik geschlossen, so hat der Reisende Anspruch auf eine Bestätigung des Vertrags in Papierform. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax, E-Mail 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter HP Touristik bestätigt. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter HP Touristik 10 Tage gebunden ist und der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten sich nach den Erläuterungen auf unserer Internetseite und den dort abrufbaren Reisebedingungen. Bei Reiseanmeldungen über Internet bietet der Reisende dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (nur Eingangsbestätigung, keine Annahme). Die Annahme erfolgt durch die Reisebestätigung innerhalb von 3 Tagen. Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich.

2. Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen

2.1 Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) sind wir nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (Vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. 2.2 Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden z.B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich.

3. Pass-, Visa und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

3.1 Der Veranstalter unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslands (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen). 3.2 Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1 hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung von Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen etc. verpflichtet hat. 3.3 Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B. ungültiges Visum, fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.

4. Zahlungen

4.1 Nach Abschluss des Reisevertrags ist eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30,- € pro Reiseteilnehmer zu zahlen, soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung treffen. Die Bearbeitungsgebühr wird auf den zu zahlenden Reisepreis/Stornogebühr angerechnet. 4.2 Der Reisepreis wird mit Erhalt des Reiseausweises/Voucher fällig und ist abzüglich der vorab geleisteten Bearbeitungsgebühr umgehend zu zahlen. Für Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl ist der Restbetrag zu zahlen, wenn der Veranstalter nicht mehr nach Ziff. 13. (siehe unten) zurücktreten kann. 4.4 Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein). 4.5 Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen nicht leistet, kann der Reiseveranstalter HP Touristik nach Mahnung und angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 9. (siehe unten) verlangen.

5. Leistungen und Pflichten

5.1 Der Veranstalter HP Touristik behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert. 5.2 Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, Zahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen). 5.3 Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff.1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsabschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung stellen. 5.4 Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren diese nach §651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der Rückbeförderung oder andern Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen. 5.5 Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertragsabschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (sieh auch Ziff. 6. Und Ziff. 7. ). 5.6 Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. Sowie Ziff. 7. Geregelt.

6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen

6.1 Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den Veranstalter sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie der Veranstalter gegenüber dem Reisenden z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt. 6.2 Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die der Veranstalter ausdrücklich z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform zu unterrichten hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot des Veranstalters als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden. 6.3 Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für den Veranstalter geringere Kosten, so sind dem Reisenden die geringeren Kosten zu erstatten (§651m Abs. 2 BGB). 6.4 Unausweichliche Änderungen, Einschränkungen und zusätzliche Auflagen aufgrund von Anordnungen seitens der Behörden - z.B. im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie: diese gesetzlichen Vorgaben verbunden mit möglichen Abweichungen zur ursprünglichen Ausschreibung unserer Leistungen können weder Sie noch wir beeinflussen und sind von uns allen umzusetzen, zu akzeptieren und stellen keine Mangel in der Leistung dar. Alle Leistungsträger sind weiterhin bemüht alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten für Sie auszuschöpfen um Ihnen ein wunderschönes Reiseerlebnis zu bieten.

7. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn

7.1 Der Veranstalter kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff, andere Energieträger), oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben (Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren), oder geänderter für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet der Veranstalter den Reisenden durch E-Mail, Fax, SMS, in Papierform etc. nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam. 7.2 Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Veranstalter sein nicht einseitig, sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Er kann dem Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der vom Veranstalter bestimmten angemessenen Frist annimmt oder zurücktritt. Einzelheiten ergeben sich aus § 651g BGB. 7.3 Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 7.1. genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Veranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlagen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

8. Vertragsübertragung – Ersatzreisende

8.1 Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform, durch E-Mail, Fax, SMS etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechten und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. 8.2 Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. 8.3 Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. 8.4 Der Veranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn – Nichtantritt der Reise

9.1 Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax, SMS) gegenüber dem Veranstalter erfolgen. Ausreichend ist der Rücktritt gegenüber dem Reisevermittler. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei dem Veranstalter oder Vermittler. 9.2 Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung bei Busreisen nach Ziff. 9.3. verlangen. Bei den sonstigen Reisen gilt Ziff. 9.5. 9.3 Unsere Entschädigungspauschalen 9.3.1 bei Busreisen: bis 60 Tage vor Reisebeginn 15 % bis 30 Tage vor Reisebeginn 40 % ab 29. Tag vor Reisebeginn 60 % ab 14. Tag vor Reisebeginn 80 % ab 7. Tag vor Reisebeginn 95% 9.3.2 bei Flugreisen: bis 91 Tage vor Abflug: Pauschal 50,- € 90 Tage bis 61 Tage vor Abflug: 20 % 60 Tage bis 31 Tage vor Abflug: 40 % 30 Tage bis 4 Tage vor Abflug: 75 % ab 3 Tage vor Abflug: 90 % des Reisepreises. 9.4 Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei. 9.5 Bei Reisen, die nicht unter Ziff. 9.3. fallen, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Veranstalter hat insoweit auf Verlangen des Reisenden die Höhe der Entschädigung zu begründen. 9.6 Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalter zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen. 9.7 Abweichend von Ziff. 9.2 kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich i.S. dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

10. Umbuchung und Änderung auf Verlangen des Reisenden

10.1 Grundsätzlich besteht nach Vertragsabschluss kein Anspruch des Reisenden auf Änderungen des Vertrags. Der Veranstalter kann jedoch, soweit für ihn möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen. 10.2 Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Veranstalter bei Umbuchungen etc. als Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit er nicht nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

11. Reiseabbruch

Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen.

12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten

12.1 Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadenersatzansprüche des Veranstalters bleiben insofern unberührt. 12.2 Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.

13. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl

13.1 Die Mindestteilnehmerzahl für alle Reisen beträgt 18 Personen. Der Reiseveranstalter behält sich vor bei Durchführung einer Reise trotz Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl diese Reise mit einem Kleinbus durchzuführen. Alle übrigen Leistungen bleiben davon unberührt. 13.2 Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben. 13.3 Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13.1. nicht erreicht und will der Veranstalter zurücktreten, hat der Veranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens bei einer Reisedauer von mehr als zwei Tagen 14 Tage, bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen 48 Stunden – jeweils vor Reisebeginn. 13.4 Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. 13.5 Der Veranstalter ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.

14. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen

14.1 Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt. 14.2 Durch den Rücktritt nach Ziff. 14.1. verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten.

15. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden

15.1 Mängelanzeige durch den Reisenden Der Reisende hat dem Veranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn der Veranstalter wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadenersatz nach § 651n BGB verlangen. 15.2 Adressat der Mängelanzeige Reis mängel sind während der Reise bei der Reiseleitung oder dem Busfahrer anzuzeigen und schriftlich zu fixieren. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter des Veranstalters nicht vorhaden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt beim Veranstalter oder der in der Reiseestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen (E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung). 15.3 Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe Der Risende kann Abhilfe verlangen. Der Veranstalter hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung Im Übrigen gilt Ziff. 15.2. (siehe oben). Wenn er Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der eorderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. Der Veranstalter kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt §651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB). 15.4 Minderung Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 5.1. (siehe oben) wird verwiesen. 15.5 Kündigung Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert der Veranstalter die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651I Abs. 2 und Abs. 3 BGB. 15.6 Schadensersatz Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadenersatzpflicht hat der Veranstalter den Schadensersatz unverzüglich zu leisten. 15.7 Anrechnung von Entschädigungen Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veranstalter Anspruch auf Schadenersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.

16. Haftungsbeschränkung

16.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen. 16.3 Auf Ziff. 15.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen.

17. Verjährung – Geltendmachung

17.1 Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. Bis 7. BGB sind gegenüber dem Veranstalter oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen. 17.2 Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadenersatz) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

18. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform

18.1 Die HP Touristik Inh. Marita Hilgermann Peters nimmt nicht an einem Streitbelegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

Reiseveranstalter & Kontaktadresse:

HP Touristik Inhaberin Marita Hilgermann-Peters Werner-von-Siemens-Str. 22, 52477 Alsdorf Hoengen T: 02404-62850 Fax: 02404-69560 www.hpreisen.com kontakt@hpreisen.com

Wichtige Hinweise für unsere Reisegäste

  • Die Reihenfolge der ausgeschriebenen Ausflüge kann sich ändern
  • Aufgrund zunehmender Änderung oder Neueinführung von Kur- und Citytaxen sowie Tourismusabgaben und Bettensteuern sind diese nur dann im Reisepreis enthalten sofern diese auch unter den Leistungen aufgeführt sind.
  • Bei Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl behält sich der Reiseveranstalter vor, die Reise statt mit modernen Reisebussen auch mit Kleinbussen durchzuführen, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist.
  • Sitzplatzreservierung bei Busreisen: Bei Anmeldung wird im EDV-System eine Platzreservierung vorgenommen. Gerne nehmen wir Platzwünsche entgegen, können aber nicht zur Bedingung des Reiservertrages erhoben werden. Aus organisatorischen Gründen darf der Veranstalter auch langfristige Platzzuweisungen ändern.
  • In unserem Büro ist ausschließlich Barzahlung möglich. Wir akzeptieren keine Kartenzahlungen.
  • Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall und Krankheit.

Wichtige Hinweise zu COVID-19

Seit fast 2 Jahren leben wir mit dem Virus und haben uns damit arrangiert - und werden uns auch in der Zukunft damit arrangieren müssen. Für Sie und unsere Mitarbeiter haben wir alle vorgeschriebenen Vorsichtsmassnahmen für die Durchführung von Busreisen umgesetzt. Gemäß den jeweiligen Corona-Landesverordnungen kann es zu Änderungen bei den ausgeschriebenen Leistungen kommen. Diese Vorgaben sind zwingend von uns bzw. den jeweiligen Leistungsträgern umzusetzen. So kann z.B. ein Buffet auf Tischservice oder Menü umgestellt werden, die tägliche Reinigung durch eine einmalige Endreinigung ersetzt werden und bestimmte Einrichtungen, wie z.B. Swimmingpools, Fitnessräume und dergleichen, können in bestimmten Zeiten eingeschränkt oder nicht verfügbar sein. So kann z.B. auch ein Unterhaltungsabend mit Musik und Tanz durch andere Leistungen, die konform zu den Corona-Auflagen sind, ersetzt werden. Der Kunde ist verpflichtet, sich über die aktuellen Regeln von Covid-19 der Behörden zu informieren und diese zu befolgen, z.B. einen negativen Covid19-Test und / oder einen Corona-Pass mitzubringen. Diese gesetzlichen Vorgaben verbunden mit möglichen Abweichungen können weder Sie noch wir beeinflussen und sind von uns allen umzusetzen, zu akzeptieren und stellen keine Mangel in der Leistung dar. Alle Leistungsträger sind weiterhin bemüht alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten für Sie auszuschöpfen um Ihnen ein wunderschönes Reiseerlebnis zu bieten.

Ergänzende Bedingungen für Busanmietungen mit Fahrer:

Vertragsabschluss: Der Vertrag kommt durch Annahme eines verbindlichen Vertragsangebotes von HP Touristik durch den Kunden zustande. HP Touristik wird dem Kunden auf Anfrage ein unverbindliches freibleibendes Angebot unterbreiten. Hierbei handelt es sich in der Regel um erste Informationen hinsichtlich Preis, Datum und Fahrtstrecke. Sollte der Kunde auf dieser Basis einen Vertragsschluss mit HP Touristik wünschen, erstellt HP Touristik eine Auftragsbestätigung / Rechnung. Der Vertragsschluss erfolgt durch die Annahme dieses verbindlichen Angebotes durch den Kunden. Preise und Zahlungen: Es gilt der bei Vertragsschluss vereinbarte Preis. Sämtliche Nebenkosten, wie Straßen- und Parkgebühren sowie Übernachtungskosten für die Fahrer, sind nicht im Preis enthalten, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Diese werden dem Kunden von HP Touristik zusätzlich berechnet. Der Kunde hat den vereinbarten Preises bis 8 Tage vor dem vertraglich vereinbarten Abfahrtstermin auf das Konto der HP Touristik zu zahlen. Leistungsinhalt: Der Leistungsinhalt ergibt sich aus dem verbindlichen Angebot von HP Touristik, welches der Kunde angenommen hat. Leistungsänderungen: Leistungsänderungen vor Überlassung des Busses sollen schriftlich vereinbart werden. Danach können sie lediglich in Absprache zwischen dem Kunden und HP Touristik bzw. dem von HP Touristik eingesetzten Personal erfolgen. Nichtantritt der Fahrt, Rücktritt/Kündigung durch den Kunden: Sollte der Kunde die vertraglich vereinbarte Fahrt nicht antreten, so entbindet ihn das nicht von der Zahlung des vertraglich vereinbarten Preises, es sei denn, die Gründe liegen in der Sphäre von HP Touristik. Die HP Touristik ist berechtigt, den vom Kunden zu zahlenden Stornobetrag wie folgt zu pauschalieren: bei einem Rücktritt des Kunden bis
  • 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 30 %
  • ab dem 29. bis 21. Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 50 %
  • ab dem 20. bis 11. Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 75 %
  • ab 10 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 90 %
  • am Tage des geplanten Fahrtantrittes sowie bei Nichtantritt (no show) 100%
jeweils bezogen auf den vertraglich vereinbarten Preis.
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Reisebüro und Betriebshof

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Bürozeiten

Mo.-Do.: 10.00 - 17.00 Uhr
Fr.: 10.00 - 14.00 Uhr